ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Geltungsbereich
Für sämtliche Planung und Organisation von Veranstaltungen zwischen Kunden und der Agentur „42events“ Inhaber Daniel Bürger, Kastanienweg 7 89275 Elchingen, gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden mit schriftlicher Zusage und Abschluss einer jeden Rechnung über die Nutzung von Standflächen durch den teilnehmenden Anbieter auf der vom Veranstalter organisierten Veranstaltung Bestandteil der Vertragsbeziehungen. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.
Vertragsschluss
Die Rechnung über die Nutzung von Standflächen zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter kommt durch Angebot und Annahme zustande. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften gelten für ein Angebot des Anbieters folgende Besonderheiten: Der Anbieter soll sich online durch elektronische Übersendung des Bewerbungsformulars bewerben. Das Absenden des Onlineformulars stellt ein rechtsverbindliches Angebot der Speisen des Anbieters dar und ist auch ohne Unterschrift gültig. Der Anbieter ist zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der im Bewerbungsformular geforderten Angaben verpflichtet. Die Teilnahme ist nach Zusage des Veranstalters (schriftlich oder mündlich) sowie mit Eingang der Rechnung Rechtskräftig.
Namensveröffentlichung
Mit Zustandekommen des „Vertrages“ zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter erteilt der Anbieter dem Veranstalter die Erlaubnis, den Namen des Anbieters sowie weiterer Daten und Informationen wie etwa die Adressdaten, die Firmierung, die Website, die Lage seiner Standfläche und die von ihm angebotenen Leistungen, Waren und Produkte zu veröffentlichen, speichern und insbesondere zu Informations- und Werbezwecken zu nutzen. Die DSVO kann auf der Homepage eingesehen werden.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Standflächen an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen. Darüber hinaus können vom Anbieter, bestimmte, im Einzelfall noch zu konkretisierende Zusatzleistungen gebucht bzw. beauftragt werden. Insoweit handelt es sich um Dienstleistungen des Veranstalters oder Dritter, wie sie in der Beauftragung jeweils als Vertragspartner ausgewiesen sind. Der Rechnung sind jeweils das Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsort und Veranstaltungsname zu entnehmen.
Zahlungsbedingungen; Fälligkeit des Rechnungsbetrages; Verzug
Mit Zusage beider Parteien stellt der Veranstalter je nach vereinbarter Zahlungsmodalität die Standflächenmiete inkl. beauftragter Zusatzleistungen in Rechnung. Die Rechnung gilt als erhalten, wenn sie an die E-Mail-Adresse oder eine andere mit dem Anbieter vereinbarte Kontaktadresse übersandt worden und keine Zugangsfehlermeldung erfolgt ist Soweit nicht anders vereinbart, wird der Rechnungsbetrag binnen sechs Wochen vor Event zur Überweisung fällig. (siehe aufgeführtes Datum / Rechnung). Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reklamationen sind unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände werden nicht anerkannt. Werden Rechnungen auf Wunsch des Anbieters an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Anbieter Schuldner. Zahlt der Anbieter nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Nichtbezug der Standfläche
Tritt der Anbieter / Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, werden dem Anbieter / Mieter 35% des Rechnungswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt / Nichtbezug der Standfläche weniger als sechs Wochen vor Vertragslaufzeitbeginn, so werden 45%, bei weniger als vier Wochen 65%, bei weniger als zwei Wochen 80% und bei weniger als einer Woche 100% des Betrags zur Zahlung fällig. Dem Anbieter / Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Änderung – Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Veranstaltung abzusagen, zeitlich zu verlegen, zeitlich zu verkürzen oder Standflächen zu reduzieren. Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete folgendes: Erfolgt die Absage bis spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Beginn der Veranstaltung, wird der Anbieter von seiner Pflicht zur Entrichtung der gesamten Standflächenmiete bis auf 35% freigestellt. Im Falle der terminlichen Verlegung der Veranstaltung kann der Anbieter, der den Nachweis führt, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Standflächenmieten und bezahlte Zusatzleistungen werden bis zu 55% zurückerstattet. Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Veranstaltung kann der Anbieter nicht vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass der Standflächenmiete und beauftragter Zusatzleistungen.
Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist über die geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Anbieters zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Anbieter Bestandteil des Vertrages. Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und Zusatzleistungen bis auf 35% zurückerstattet. Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen Absage, Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltung sind ausgeschlossen.
Unteranbieter, Mitanbieter, Überlassung der Standfläche an Dritte
Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Veranstalters, die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise unterzuvermieten, die Standflächen zu tauschen oder in sonstiger Weise an einen Dritten zu überlassen. Die Aufnahme eines weiteren Anbieters bedarf der Einwilligung des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich für den Fall der Aufnahme eines weiteren Anbieters vor, eine höhere Standflächenmiete festzusetzen. Die Einwilligung kann nur schriftlich erteilt werden. Wird die Standfläche ohne Einwilligung des Veranstalters untervermietet, getauscht oder in sonstiger Weise an einen Dritten überlassen, ist der Anbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Anbieter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben gemacht hat, ein nicht mit dem Veranstalter vereinbartes Produktsortiment angeboten wird bzw. werden soll, der Anbieter nicht spätestens eine halbe Stunde nach Aufbaubeginn mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder der Anbieter ohne Einwilligung des Veranstalters seine Rechte aus dem Standflächenmietvertrag an Dritte abgetreten hat. Hat der Anbieter die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet.
GEMA
Der Anbieter ist verpflichtet, das Abspielen von Tonmedien bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzumelden und die jeweiligen Lizenzvergütungen zu entrichten. Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen, die die GEMA aufgrund des Abspielens von Tonmedien durch den Anbieter gegen den Veranstalter erhebt, frei. Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.
Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter
Der Anbieter ist verpflichtet, bei der Nutzung der Standfläche und der Ausstellung und Bewerbung des Produktsortiments alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Unabhängig davon, ob hierdurch ein Straftatbestand verwirklicht wird, ist es generell untersagt, Inhalte bereit zu stellen, die pornografischer, sexueller, gewalttätiger, rassistischer, volksverhetzender, diskriminierender, beleidigender und/oder verleumderischer Natur sind. Der Anbieter verpflichtet sich, keine Rechte Dritter zu verletzen. Dies gilt insbesondere für Persönlichkeitsrechte Dritter sowie geistige oder gewerbliche Schutzrechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Markenrechte etc.). Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Veranstalter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Anbieter geltend machen. Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.
Ausschank, Verkauf von Lebensmitteln
Der Ausschank von Getränken ist untersagt. Der Veranstalter behält sich für den Einzelfall vor, auf Antrag des Anbieters in den Ausschank von Getränken einzuwilligen. Die Einwilligung kann nur durch den Veranstalter schriftlich erteilt werden. Der Anbieter ist im Hinblick auf die für den Verkauf vorgesehenen Lebensmittel für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts allein verantwortlich. Dem Veranstalter kommt keine Kontrollpflicht zu. Bei Verstößen haftet der Anbieter allein und stellt den Veranstalter von jeder Haftung frei. Für Auflagen der örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden ist der Anbieter selbst verantwortlich und muss sich diesbezüglich selbst informieren. Der Anbieter ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten Auflagen zu erfüllen. Alle mit der Nichtbeachtung der Auflagen verbundenen Nachteile wie die Verhängung von Bußgeldern und Strafen sowie Schäden jeglicher Art trägt der Anbieter. In diesen Fällen stellt der Anbieter den Veranstalter von der Haftung frei. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sowie sonstige Bescheinigungen, Reisegewerbeschein, müssen an jedem einzelnen Tag der Veranstaltung, am Stand des Anbieters jederzeit vorzeigbar sein. Der Anbieter hat hierfür Sorge zu tragen. Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.
Aufbau; Pflichten Aussteller
Mit dem Standaufbau bzw. der Standflächenbelegung darf der Aufbau maximal eine halbe Stunde nach hinten verzögert werden. Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand innerhalb dieser Frist aufzubauen bzw. die zugewiesene Standfläche zu belegen. Andernfalls kann der Veranstalter aus wichtigem Grund kündigen und anderweitig über den Stand verfügen. Der Anbieter bleibt für den Fall des nicht fristgerechten Aufbaus zur Zahlung der vereinbarten Standflächenmiete und darüberhinausgehende Kosten verpflichtet.
Brandschutz
Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwerentflammbar im Sinne der jeweils geltenden Brandschutzvorschriften sein.
Betrieb des Standes; Pflichten Veranstalter und Aussteller
Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die Standfläche während der Veranstaltung sauber gehalten wird. Dies gilt besonders für die zugeteilte Fläche um den Truck/ Stand, wie auch vom Anbieter selbst mitgebrachte bzw. aufgebaute Mülleimer (diese sind in Eigenregie zu leeren wie auch sauber zu halten). Der Anbieter ist nach Beendigung der Veranstaltung zur Reinigung der Standflächen verpflichtet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss die Reinigung täglich nach Veranstaltungsschluss, wie auch zwischendurch, vorgenommen werden. Der Anbieter ist verpflichtet, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Auch ist jeder Anbieter selbst für die Reinigung und Sauberhaltung seiner Standfläche -und einem Radius von 5m um seine Standfläche- selbst verantwortlich. Wenn dies nicht eingehalten wird, kann zur bereits kalkulierten Müllgebühr eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, welche vor Ort direkt zu entrichten ist. Der Veranstalter sorgt für die Endreinigung des kompletten Geländes, der Hallen und Gänge. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Abbau; Pflichten des Anbieters; Vertragsstrafe bei vorzeitigem Abbau; ordnungsgemäße Rückgabe der Standfläche
Der Stand des Anbieters darf vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Anbieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der festgesetzten Standflächenmiete zu bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Anbieter / Mieter. Die Standfläche ist im ordnungsgemäßen Zustand spätestens bis zu dem für die Beendigung des Abbaus bzw. der Räumung festgesetzten Termins zurückzugeben. Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Anbieters ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nicht termingerecht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Standgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Anbieters / Mieter entfernt. Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung wird durch den Veranstalter eine Standflächenabnahme durchgeführt, diese soll sicherstellen, dass die Standfläche wie vom Anbieter / Mieter übernommen zurückgegeben wird. Sollte dies nicht ordnungsgemäß erfolgen, wird eine Vertragsstrafe erhoben. Auch wird eine Vertragsstrafe erhoben, sollte der Anbieter ohne Standflächenabnahme die Standfläche verlassen.
Müllentsorgung
Der Veranstalter stellt eine Möglichkeit zur Müllentsorgung vor Ort zur Verfügung. (Müllcontainer). Zur Absicherung des Veranstalters ist dieser berechtigt, bei Aufbau des Standes ein Müllpfand beim Anbieter zu erheben. Die Höhe des Müllpfandes wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt.
Überprüfung der Standfläche
Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob der Anbieter die bereitgestellte Standfläche hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten sowie angebotenen Produkte zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt. Werden auf der Standfläche nicht zugelassene oder nicht angemeldete Waren aufgestellt, so ist der Veranstalter berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Anbieters räumen zu lassen.
Ausstellerausweise
Der Anbieter erhält nach vollständiger Bezahlung der Standflächenmiete, die Berechtigung zum unentgeltlichen Zutritt des Veranstaltungsgeländes. Diese Ausweise/Stempel/Bändchen sind ausschließlich für den Anbieter sowie sein namentlich zu benennendem Standpersonal bzw. seiner benannten Beauftragten bestimmt. Bei Missbrauch behält sich der Veranstalter vor, sämtliche an den Anbieter, sein Standpersonal oder sein Beauftragen herausgegebene Ausweise/Stempel/Bändchen ersatzlos einzuziehen.
Bewachung des Veranstaltungsgeländes
Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter – ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Anbieter selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.
Versicherung des Anbieters
Der Anbieter verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschaden umfassen. Auf Verlangen des Veranstalters ist vom Anbieter ein Betriebshaftpflichtversicherungs-nachweis zu erbringen.
Fotografieren, Zeichnen, Filmen
Das gewerbemäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/ Personen gestattet.
Werbung
Werbung aller Art ist nur auf der gemieteten Standfläche für den eigenen Betrieb des Anbieters und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Sondergenehmigungen für Sponsoren sind auf Anfrage möglich. Werbung extremistisch-politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Fremdwerbemaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zuvor vom Veranstalter schriftlich genehmigt wurden. Der Veranstalter ist berechtigt, nicht genehmigte Werbung oder Aufbauten auf Kosten des Anbieters zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Standgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abbaus durch Dritte verursacht worden sind. Der Veranstalter haftet für keinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Anbieters. Die Haftung des Veranstalters, soweit eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Datenschutz
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Anbieters und dessen Mitarbeiter nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und nur insoweit wie es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Veranstalter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen. Der Veranstalter wird den Anbieter spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail auf die Änderungen hinweisen. Der Anbieter kann den Änderungen und Anpassungen widersprechen. Widerspricht der Anbieter der Geltung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Hinweis auf die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Im Falle des Widerspruchs behält sich der Veranstalter ausdrücklich das Recht zur Kündigung vor. Der Veranstalter wird den Anbieter noch einmal gesondert auf das Widerspruchsrecht, die Frist hierfür und die Rechtsfolgen eines Schweigens oder eines Widerspruchs hinweisen.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Anbieter Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Ulm. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Anbieter wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Vertragssprache ist Deutsch.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen